Freunde Franchettis e.V. Satzung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 1 Name 1. Der Verein führt den Namen Freunde Franchettis. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.. § 2 Sitz Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Vereinsadresse: Freunde Franchettis e.V. c/o Cornelia Wolter Sachsenwaldstraße 3 D 12157 Berlin E-Mail: freundefranchettis@web.de § 3 Zweck und Steuerbegünstigung 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins: Die Freunde Franchettis setzen sich die Repopularisierung des jüdischen, von den italienischen Faschisten verfemten Komponisten Alberto Franchetti (1860-1942) zum Ziel. 2. Der Zweck des Vereins soll mit verschiedenen Projekten erreicht werden, u.a. mit der Herausgabe seiner letzten, noch nicht uraufgeführten Oper Don Buonaparte. 3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 8. Für die Änderung des Vereinszwecks reichen die Stimmen von ¾ der Mitglieder. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 4. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. 5. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung eine Anhörung zu gewähren. § 5 Beiträge Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. § 6 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail-Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail-Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. 2. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. 3. Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. 4. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen. 5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 6. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. 7. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. § 8 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Personen (1. und 2. Vorsitzende/r, Kassenwart/in). 2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. 3. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, bestellt. Sie bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. § 9 Auflösung Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für anderweitige künstlerische oder soziale gemeinnützige Zwecke. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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